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Das Gesellschaftskapital zur Finanzierung der Anlage wurde als Ausnahmetat- bestand gem. § 8f Abs. (2) Nr. 3 zweite Alternative Wertpapier-Verkaufs- prospektgesetz (VerkaufsprospektG) ohne Verkaufsprospekt eingeworben.
Ausgenommen von der Prospektpflicht sind gemäß § 8f Abs. (2) Nr. 3 zweite Alternative VerkaufsprospektG Angebote von derselben Vermögensanlage u.a. dann, wenn der Verkaufspreis der im Zeitraum von zwölf Monaten angebotenen Anteile insgesamt 100.000 Euro nicht übersteigt.
Dies war bei der 2. Caputher Bürger-Solaranlage der Fall.
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